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Intrastat-Vorschriften

Vollständiger Leitfaden zu Intrastat-Vorschriften: alles was Sie über Pflichten, Modelle, Schwellenwerte und Fristen wissen müssen.

Letzte Aktualisierung: Februar 2026

Überblick

Das Intrastat-System ist das statistische System der Europäischen Union zur Erfassung von Daten über den Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten. Es wurde durch die Verordnung EG 638/2004 eingerichtet und durch die Verordnung EU 2019/2152 (FRIBS) aktualisiert und verpflichtet Wirtschaftsbeteiligte, ihre innergemeinschaftlichen Transaktionen periodisch der Zoll- und Monopolbehörde (ADM) zu melden.

Rechtsrahmen

Die Intrastat-Vorschriften basieren auf: Verordnung EG 638/2004 (Rechtsgrundlage), Verordnung EU 2019/2152 (FRIBS - Framework Regulation Integrating Business Statistics), ADM-Bestimmung 493869/RU vom 23.12.2024 (aktualisierte Schwellenwerte und Modelle), ADM-Bestimmung 84415/RU vom 03.02.2026 (INTRA-2-Bis-Schwellenwert auf EUR 2.000.000/Quartal angehoben), EU-Richtlinie 2025/516 (innergemeinschaftliche E-Rechnungsstellung ab 01.07.2030). In Italien ist die zuständige Behörde die Agenzia delle Dogane e dei Monopoli (ADM), die die Datenerfassung und -übermittlung verwaltet.

Meldepflichtige

Alle Wirtschaftsbeteiligten mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die folgende Tätigkeiten ausüben, sind zur Abgabe von Intrastat-Meldungen verpflichtet: innergemeinschaftliche Lieferungen von Waren (Verkäufe an andere EU-Staaten), innergemeinschaftliche Erwerbe von Waren (Käufe aus anderen EU-Staaten), Dienstleistungen an EU-Wirtschaftsbeteiligte, Dienstleistungen von EU-Wirtschaftsbeteiligten. Die Pflicht wird ausgelöst, wenn die jährlich von der ADM festgelegten statistischen Schwellenwerte überschritten werden.

INTRA-Modelle

Die Intrastat-Modelle gliedern sich in: INTRA-1 Bis (Warenlieferungen - innergemeinschaftliche Verkäufe), INTRA-1 Quater (Dienstleistungen an EU-Wirtschaftsbeteiligte), INTRA-2 Bis (Warenerwerbe - innergemeinschaftliche Käufe), INTRA-2 Quater (Dienstleistungen von EU-Wirtschaftsbeteiligten). Jedes Modell erfordert spezifische Angaben: statistischer Wert, Eigenmasse, CN8-Warencode, Bestimmungs-/Ursprungsland, Lieferbedingungen und Beförderungsart.

Fristen

Intrastat-Meldungen müssen bis zum 25. des auf den Bezugszeitraum folgenden Monats eingereicht werden. Die Häufigkeit (monatlich oder vierteljährlich) hängt von der Überschreitung der Schwellenwerte ab. Fällt der 25. auf einen Feiertag, wird die Frist auf den nächsten Werktag verlängert. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch über das EDI-System der ADM.

Sanktionen

Sanktionen für Intrastat-Verstöße sind im Legislativdekret 322/1989 geregelt und umfassen: Geldbuße von EUR 206 bis EUR 2.065 bei verspäteter oder unterlassener Einreichung, Geldbuße von EUR 516 bis EUR 5.164 bei unrichtigen oder unvollständigen Meldungen, mögliche Meldung an die ADM bei wiederholten Verstößen. Die Sanktion wird um 50% reduziert, wenn die Regularisierung innerhalb von 30 Tagen nach der Frist erfolgt. Die Verjährungsfrist für statistische Sanktionen beträgt 5 Jahre ab dem Datum des Verstoßes.

Aktualisierungen 2025-2026

Die wichtigste Änderung für 2026 ist die ADM-Direktorialbestimmung Nr. 84415/RU vom 03.02.2026, die den monatlichen Meldeschwellenwert für INTRA-2 Bis von EUR 350.000 auf EUR 2.000.000 pro Quartal angehoben hat, mit sofortiger Wirkung. Dies befreit die meisten KMU von der Pflicht zur Abgabe des INTRA-2 Bis für innergemeinschaftliche Warenerwerbe. Lieferungen (INTRA-1 Bis und INTRA-1 Quater) sowie empfangene Dienstleistungen (INTRA-2 Quater) bleiben unverändert. Darüber hinaus müssen Unternehmen, die jährlich EUR 20 Millionen an Eingängen oder Versendungen überschreiten, auch die zusätzlichen statistischen Felder ausfüllen (Transaktionsart B, Statistischer Wert, Lieferbedingungen, Beförderungsart). TurboIntrastat aktualisiert sich automatisch bei jeder regulatorischen Änderung.

Ausblick: ViDA und EU-E-Rechnungsstellung

Das ViDA-Paket (VAT in the Digital Age), das vom EU-Rat 2024 genehmigt wurde, und die EU-Richtlinie 2025/516 sehen die Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung für innergemeinschaftliche Transaktionen vor. Die Pflicht zur Abgabe von Intrastat-Meldungen entfällt ab dem 1. Juli 2030 und wird durch das innergemeinschaftliche E-Rechnungssystem ersetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die Intrastat-Pflichten vollständig in Kraft. TurboIntrastat überwacht diese Entwicklungen aktiv, um die volle Konformität mit aktuellen und künftigen Vorschriften sicherzustellen.

Rechtliche Verweise

Verordnung EG 638/2004 - Intrastat-Rechtsgrundlage; Verordnung EU 2019/2152 - FRIBS; ADM-Best. 493869/RU vom 23.12.2024; ADM-Best. 84415/RU vom 03.02.2026 - Neue INTRA-2-Bis-Schwellenwerte; EU-Richtlinie 2025/516 - Innergemeinschaftliche E-Rechnungsstellung ab 01.07.2030; Legislativdekret 322/1989 - Statistische Sanktionen; Kombinierte Nomenklatur (KN8) - Jährliche EU-Verordnung.

Schwellenwerte und Häufigkeit

Wertschwellen zur Bestimmung der Meldehäufigkeit (ADM-Best. 84415/RU vom 03.02.2026).

ModellSchwellenwertHäufigkeitPflichtfelderOptionale FelderBefreiungGroßer Betreiber
INTRA-1 Bis> EUR 50.000/QuartalMonatlichStatistischer Wert, Eigenmasse, KN8, Land, Lieferbedingungen, TransportUrsprungsprovinz, Ursprungsland
INTRA-1 Bis≤ EUR 50.000/QuartalVierteljährlichStatistischer Wert, KN8, LandEigenmasse, Lieferbedingungen, Transport
INTRA-1 Bis> EUR 20.000.000/JahrMonatlichAlle steuerlichen und statistischen Felder, inkl. zusätzliche Einheiten und UrsprungsprovinzKeineGroßer Betreiber
INTRA-2 Bis> EUR 2.000.000/QuartalMonatlichStatistischer Wert, KN8, Ursprungsland, Versendungsland, Bestimmungsprovinz, EigenmasseLieferbedingungen, BeförderungsartGroßer Betreiber
INTRA-2 Bis≤ EUR 2.000.000/QuartalBefreitBefreiung
INTRA-1 TerFolgt INTRA-1 BisWie BasismodellOriginaldaten der Zeile, korrigierte Werte
INTRA-2 TerFolgt INTRA-2 BisWie BasismodellOriginaldaten der Zeile, korrigierte Werte
INTRA-1 Quater> EUR 50.000/QuartalMonatlichWert, CPA-Code, Land, Zahlungsart, USt-IdNr. der GegenparteiErbringungsart
INTRA-1 Quater≤ EUR 50.000/QuartalVierteljährlichWert, CPA-Code, Land, ZahlungsartUSt-IdNr. der Gegenpartei
INTRA-2 Quater> EUR 100.000/JahrMonatlichWert, CPA-Code, Land, Zahlungsart, USt-IdNr. der GegenparteiErbringungsart
INTRA-2 Quater≤ EUR 100.000/JahrBefreitBefreiung